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Bei uns häufen sich die Anfragen bezüglich Lärmbelästigung durch Trittschall bei Mietwohnungen Folgende Fragen: In wie weit muß ein Mieter dies akzeptieren, ist eine Mietminderung erlaubt, bzw. hat der Mieter das Recht einer Sonderkündigung? Bei Trittschall, der sich in der unteren Wohnung übermäßig stark bemerkbar macht - 10 % bis 15 % Mietminderung ~ LG Karlsruhe, DWW 87, 234; AG Braunschweig, WuM 83, 122
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